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  1. Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein
  2. Fünfter Teil — Verwaltung der Gemeinde (§§ 27 - 74)
  3. 1. Abschnitt — Gemeindevertretung (§§ 27 - 47)

§ 31 Zusammensetzung und Wahl der Gemeindevertretung

(1)Die Gemeindevertretung besteht aus gewählten Vertreterinnen und Vertretern (Gemeindevertreterinnen und -vertretern). Sie heißen in Städten Stadtvertreterinnen und -vertreter; die Hauptsatzung kann eine andere Bezeichnung vorsehen.

(2)Die Zahl der Gemeindevertreterinnen und -vertreter, die Wahlzeit und das Wahlverfahren werden durch Gesetz geregelt.

§ 30
31
§ 31a