§ 118
(1)Geschäfte des bürgerlichen Rechtsverkehrs, die ohne die nach den Vorschriften der Abschnitte 1 bis 4 erforderliche Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde abgeschlossen werden, sind unwirksam.
(2)Rechtsgeschäfte, die gegen das Verbot des § 75 Absatz 2 Satz 3, des § 85 Absatz 8 Satz 1 und des § 109 verstoßen, sind nichtig.