§ 16 Beschäftigte der amtsangehörigen Gemeinden
Eine amtsangehörige Gemeinde, die die Geschäfte des Amtes führt (§ 1 Abs. 3), kann eigene Beschäftigte einstellen; § 15 Abs. 2 gilt entsprechend. Wenn eine andere amtsangehörige Gemeinde eigene Beschäftigte hat, ermäßigt sich die Aufwandsentschädigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters nach der Festsetzung der Kommunalaufsichtsbehörde bis auf die Hälfte.