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  1. Gesetz über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen
  2. Teil 4: — Justizkostenrecht (§§ 122 - 129d)
  3. Kapitel 4: — Kosten in Hinterlegungssachen (§§ 129a - 129d)

§ 129b Festsetzung der Rahmengebühren

Bei den Rahmengebühren nach den Nummern 8 und 9 des Gebührenverzeichnisses setzt die Hinterlegungsstelle, bei den Rahmengebühren nach den Nummern 11 und 12 des Gebührenverzeichnisses die Stelle, die über die Beschwerde zu entscheiden hat, die Höhe der Gebühr nach billigem Ermessen fest. Die die Gebühr festzusetzende Stelle hat dabei insbesondere die Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten, Umfang und Schwierigkeit der Amtshandlung sowie den Wert des hinterlegenden Gegenstandes und die Dauer der Hinterlegung zu berücksichtigen.

§ 129a
129b
§ 129c