§ 128 Zwangsvollstreckung wegen Kosten
Aus der gerichtlichen Kostenfestsetzung sowie aus der Entscheidung, durch die eine Beteiligte oder ein Beteiligter zur Erstattung der ihr oder ihm zu viel gezahlten Kosten verpflichtet wird, findet die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung statt.