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  1. Gesetz über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen
  2. Teil 4: — Justizkostenrecht (§§ 122 - 129d)
  3. Kapitel 3: — Kosten in landesrechtlichen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§§ 127 - 129)

§ 128 Zwangsvollstreckung wegen Kosten

Aus der gerichtlichen Kostenfestsetzung sowie aus der Entscheidung, durch die eine Beteiligte oder ein Beteiligter zur Erstattung der ihr oder ihm zu viel gezahlten Kosten verpflichtet wird, findet die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung statt.

§ 127
128
§ 129