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  1. Gesetz über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen
  2. Teil 4: — Justizkostenrecht (§§ 122 - 129d)
  3. Kapitel 2: — Kosten im Bereich der Justizverwaltung (§§ 124 - 126)

§ 125 Anwendung des Justizbeitreibungsgesetzes

Das Justizbeitreibungsgesetz in der jeweils für die Justizbehörden des Bundes geltenden Fassung gilt für die Einziehung der dort in § 1 Absatz 1 genannten Ansprüche auch insoweit, als diese Ansprüche nicht auf bundesrechtlicher Regelung beruhen.

§ 124
125
§ 126