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  1. Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz
  2. Sechster Teil — Samtgemeinden (§§ 97 - 106)
  3. Erster Abschnitt — Bildung und Aufgaben von Samtgemeinden (§§ 97 - 102)

§ 97 Grundsatz

Gemeinden eines Landkreises, die mindestens 400 Einwohnerinnen und Einwohner haben, können zur Stärkung der Verwaltungskraft Samtgemeinden bilden. Eine Samtgemeinde soll mindestens 7 000 Einwohnerinnen und Einwohner haben.

§ 96
97
§ 98