§ 49 Wählbarkeit(1)Zur Abgeordneten oder zum Abgeordneten sind Personen wählbar, die am Wahltag § 28 Abs. 1 Sätze 2 bis 5 und § 48 Abs. 1 Satz 2 gelten entsprechend.(2)Nicht wählbar sind Personen, die