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  1. Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz
  2. Fünfter Teil — Innere Kommunalverfassung (§§ 45 - 96)
  3. Erster Abschnitt — Vertretung (§§ 45 - 70)

§ 49 Wählbarkeit

(1)Zur Abgeordneten oder zum Abgeordneten sind Personen wählbar, die am Wahltag § 28 Abs. 1 Sätze 2 bis 5 und § 48 Abs. 1 Satz 2 gelten entsprechend.

(2)Nicht wählbar sind Personen, die

§ 48
49
§ 50