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  1. Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz
  2. Fünfter Teil — Innere Kommunalverfassung (§§ 45 - 96)
  3. Erster Abschnitt — Vertretung (§§ 45 - 70)

§ 48 Recht zur Wahl der Mitglieder der Vertretung

(1)Zur Wahl der Abgeordneten und der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten sind Personen berechtigt, die Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sind oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen und am Wahltag Bei der Berechnung der Dreimonatsfrist nach Satz 1 Nr. 2 ist der Tag der Wohnsitz- oder Aufenthaltsnahme in die Frist einzubeziehen.

(2)Vom Wahlrecht ausgeschlossen sind Personen, die durch Entscheidung eines Gerichts nach deutschem Recht kein Wahlrecht besitzen.

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§ 49