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  1. Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz
  2. Achter Teil — Kommunalwirtschaft (§§ 110 - 158)
  3. Dritter Abschnitt — Unternehmen und Einrichtungen (§§ 136 - 152)

§ 152 Anzeige und Genehmigung

(1)Folgende Entscheidungen der Kommune sind der Kommunalaufsichtsbehörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen: Aus der Anzeige muss zu ersehen sein, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Entscheidung darf erst sechs Wochen nach der Anzeige vollzogen werden. Die Kommunalaufsichtsbehörde kann die Frist verkürzen oder aus besonderem Grund verlängern.

(2)Eine Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde ist erforderlich für Entscheidungen der Kommune über

(3)Für kommunale Anstalten gelten Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3, 8, 10 und 11 sowie Absatz 2 entsprechend.

§ 151
152
§ 153