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  1. Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz
  2. Achter Teil — Kommunalwirtschaft (§§ 110 - 158)
  3. Erster Abschnitt — Haushaltswirtschaft (§§ 110 - 129)

§ 123 Rücklagen, Rückstellungen

(1)Die Kommune bildet Weitere Rücklagen sind zulässig.

(2)Die Kommune bildet Rückstellungen für Verpflichtungen, die dem Grunde nach zu erwarten sind, deren Höhe oder Fälligkeit aber noch ungewiss ist.

§ 122a
123
§ 124