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  1. Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz
  2. Achter Teil — Kommunalwirtschaft (§§ 110 - 158)
  3. Erster Abschnitt — Haushaltswirtschaft (§§ 110 - 129)

§ 122a Konzernliquiditätskredite

(1)Kommunen, die den Höchstbetrag nach § 122 Abs. 1 Satz 1 nicht vollständig in Anspruch genommen haben, dürfen in Höhe des Differenzbetrages für ihre Eigengesellschaften und kommunalen Anstalten sowie für ihre in § 121a Abs. 2 und 3 genannten, unter ihrem beherrschenden Einfluss stehenden Beteiligungsgesellschaften Konzernliquiditätskredite aufnehmen und bewirtschaften, wenn diese ihren Liquiditätsbedarf dargelegt haben und die Prüfung ihrer wirtschaftlichen Lage ergeben hat, dass sie ihre Verpflichtungen aus dem nach den Sätzen 2 bis 4 zu schließenden Vertrag erfüllen werden. Der aufgenommene Kreditbetrag ist nach Maßgabe eines zwischen der Kommune und dem Unternehmen oder der Einrichtung zu schließenden Vertrages weiterzugeben und zurückzuzahlen. Die Weitergabe und Zurückzahlung nach Satz 2 darf auch mittels eines zur gemeinsamen Bewirtschaftung liquider Mittel vertraglich vereinbarten Liquiditätsverbundes erfolgen, wenn diesem Verbund neben der Kommune und dem begünstigten Unternehmen oder der begünstigten Einrichtung nur sonstige Unternehmen und Einrichtungen nach Satz 1 angehören. In dem Vertrag nach Satz 2 oder 3 ist ein Zinssatz zu vereinbaren, dessen Höhe mindestens dem Zinssatz entspricht, den die Kommune auf den Konzernliquiditätskredit zu entrichten hat.

(2)Im Ausnahmefall dürfen die Kommunen einen Konzernliquiditätskredit für Unternehmen und Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 1, die sich in den in § 136 Abs. 1 Satz 3 und Absatz 3 Nrn. 1 und 2 genannten Bereichen wirtschaftlich betätigen, auch dann aufnehmen und bewirtschaften, wenn dadurch der Höchstbetrag nach § 122 Abs. 1 Satz 1 überschritten wird. Dies setzt voraus, dass das begünstigte Unternehmen oder die begünstigte Einrichtung ohne die Weiterleitung des Kreditbetrages den Zahlungsverpflichtungen nicht termingerecht oder vollständig nachkommen kann und eine Prüfung der wirtschaftlichen Lage ergeben hat, dass das Unternehmen oder die Einrichtung unter Inanspruchnahme des Kredits die wirtschaftliche Tätigkeit voraussichtlich dauerhaft fortsetzen kann. Absatz 1 Sätze 2 und 4 gilt entsprechend. Über die Aufnahme des Konzernliquiditätskredits nach Satz 1 beschließt die Vertretung. § 89 bleibt unberührt.

(3)Beschlüsse über die Aufnahme von Konzernliquiditätskrediten nach Absatz 2 sind der Kommunalaufsichtsbehörde schriftlich anzuzeigen. Aus der Anzeige muss zu ersehen sein, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Aufnahme des Konzernliquiditätskredits erfüllt sind. Der Konzernliquiditätskredit darf frühestens sechs Wochen nach der Anzeige aufgenommen werden. Die Kommunalaufsichtsbehörde kann die Frist verkürzen oder aus besonderem Grund verlängern.

§ 122
122a
§ 123