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  1. Niedersächsische Bauordnung
  2. Fünfter Teil — Der Bau und seine Teile (§§ 26 - 42)

§ 42 Blitzschutzanlagen

Bauliche Anlagen, bei denen nach Lage, Bauart oder Benutzung Blitzschlag leicht eintreten oder zu schweren Folgen führen kann, müssen mit dauernd wirksamen Blitzschutzanlagen versehen sein.

§ 41
42
§ 43