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  1. Niedersächsische Bauordnung
  2. Fünfter Teil — Der Bau und seine Teile (§§ 26 - 42)

§ 29 Trennwände

Trennwände müssen, wenn sie raumabschließende Bauteile von Räumen oder Nutzungseinheiten sind, ausreichend lang widerstandsfähig gegen eine Brandausbreitung sein, soweit dies erforderlich ist, um der Brandausbreitung innerhalb von Geschossen entgegenzuwirken.

§ 28
29
§ 30