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  1. Verordnung über die Kosten im Verwaltungsvollzugsverfahren

§ 3 Auslagen

(1)Als Auslagen werden erhoben:

(2)Auslagen sind auch dann zu erstatten, wenn für eine Amtshandlung Gebührenfreiheit besteht oder von der Gebührenerhebung abgesehen wird. Auslagen für Telekommunikationsdienstleistungen sind mit der Gebühr abgegolten.

§ 2
3
§ 4