§ 1 Gebührenpflichtige Amtshandlungen
(1)Für folgende Amtshandlungen nach dem Sicherheits- und Ordnungsgesetz werden Gebühren erhoben: Hierbei ist unerheblich, ob die Vollzugsbeamten in eigener Zuständigkeit handeln oder Vollzugshilfe leisten.
(2)Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren ergeben sich aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis, das Bestandteil dieser Verordnung ist.
(3)Die Gebühren für Amtshandlungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 können ermäßigt oder erlassen werden, wenn ihre Erhebung unbillig wäre.