§ 110 Vollzug von Verwaltungsakten
Für den Vollzug von Verwaltungsakten, die auf Herausgabe einer Sache oder auf Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet sind, gelten die §§ 79 bis 100 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes.