paragraphen.online

  1. Verwaltungsverfahrens-, Zustellungs- und Vollstreckungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern
  2. 2. Hauptteil — Zustellungsverfahren (§§ 94 - 109)

§ 102 Heilung von Zustellungsmängeln

Lässt sich die formgerechte Zustellung des Dokuments nicht nachweisen oder ist es unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, gilt es in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist; im Fall des § 98 Absatz 5 in dem Zeitpunkt, in dem der Empfänger das Empfangsbekenntnis zurückgesandt hat.

§ 101a
102
§ 103