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  1. Verwaltungsverfahrens-, Zustellungs- und Vollstreckungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern
  2. 2. Hauptteil — Zustellungsverfahren (§§ 94 - 109)

§ 101a Zustellung an mehrere Beteiligte

Betrifft ein zusammengefasster Bescheid Ehegatten oder Ehegatten mit ihren Kindern oder Lebenspartner oder Lebenspartner mit ihren Kindern oder Alleinstehende mit ihren Kindern, so reicht es für die Zustellung an alle Beteiligten aus, wenn ihnen eine Ausfertigung unter ihrer gemeinsamen Anschrift zugestellt wird. Der Bescheid ist den Beteiligten einzeln zuzustellen, soweit sie dies beantragt haben.

§ 101
101a
§ 102