§ 6 Landeswasserschutzpolizeiamt Mecklenburg-Vorpommern
Das Landeswasserschutzpolizeiamt Mecklenburg-Vorpommern ist für polizeiliche Aufgaben im Bereich der Küstengewässer und Häfen sowie auf den schiffbaren Wasserstraßen, sonstigen Binnengewässern und den jeweils dazugehörigen Anlagen und Straßen zuständig.