paragraphen.online

  1. Gesetz zur Organisation der Landespolizei in Mecklenburg-Vorpommern

§ 5 Polizeipräsidien

(1)Polizeipräsidien sind:

(2)Die Polizeipräsidien nehmen alle polizeilichen Aufgaben wahr, soweit sie nicht anderen Behörden der Polizei obliegen.

§ 4
5
§ 6