§ 2 Behörden der Polizei
(1)Polizeibehörden sind:
(2)Das Ministerium für Inneres und Europa regelt die Aufgaben und die innere Organisation der Behörden und Dienststellen der Polizei und übt als oberste Polizeibehörde die Dienst- und Fachaufsicht über die übrigen Behörden nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 aus.