§

  1. Gesetz zur Organisation der Landespolizei in Mecklenburg-Vorpommern

§ 2 Behörden der Polizei

(1)Polizeibehörden sind:

(2)Das Ministerium für Inneres und Europa regelt die Aufgaben und die innere Organisation der Behörden und Dienststellen der Polizei und übt als oberste Polizeibehörde die Dienst- und Fachaufsicht über die übrigen Behörden nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 aus.

§ 1
2
§ 3