§ 1 Begriff der Polizei
Polizei im Sinne dieses Gesetzes sind die Polizeivollzugsbeamten und die Polizeibehörden des Landes Mecklenburg-Vorpommern.
Polizei im Sinne dieses Gesetzes sind die Polizeivollzugsbeamten und die Polizeibehörden des Landes Mecklenburg-Vorpommern.