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  1. Bezirksverwaltungsgesetz
  2. Teil 6 — Haushaltswesen in den Bezirksämtern (§§ 36 - 41)

§ 38 Zweckzuweisungen

(1)Zweckzuweisungen werden für die vom Senat den Bezirksämtern übertragenen Aufgaben veranschlagt, für die nach Entscheidung des Senats kein Gestaltungsspielraum besteht.

(2)Die Zweckzuweisungen werden vom Senat nach dem erwarteten Bedarf auf die Bezirksämter verteilt.

§ 37
38
§ 39