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  1. Bremisches Polizeigesetz
  2. Erster Teil: — Das Recht der Polizei (§§ 1 - 123)
  3. 7. Unterabschnitt: — Haftung und Sanktionen (§§ 95 - 96)

§ 96 Ordnungswidrigkeiten und Strafvorschriften

(1)Ordnungswidrig handelt, wer im Anwendungsbereich nach § 59 Absatz 1 personenbezogene Daten, die nicht offenkundig sind, entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes erhebt, speichert, verwendet, verändert, übermittelt, verbreitet, zum Abruf bereithält, löscht, nutzt, abruft, sich oder einem anderen verschafft oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben ihre Übermittlung an sich oder andere veranlasst. Ordnungswidrig handelt ferner, wer entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes eine Unterrichtung betroffener Personen unterlässt oder hierbei unrichtige oder unvollständige Angaben macht. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

(2)Wer bei einer Handlung nach Absatz 1 wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 95
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§ 97