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  1. Bremisches Polizeigesetz
  2. Erster Teil: — Das Recht der Polizei (§§ 1 - 123)
  3. 5. Unterabschnitt: — Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (§§ 83 - 91)

§ 91 Gegenseitige Amtshilfe

(1)Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit hat den Aufsichtsbehörden in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union Informationen zu übermitteln und Amtshilfe zu leisten, soweit dies für eine einheitliche Umsetzung und Anwendung der Richtlinie (EU) 2016/680 erforderlich ist. Die Amtshilfe betrifft insbesondere Auskunftsersuchen und aufsichtsbezogene Maßnahmen, beispielsweise Ersuchen um Konsultation oder um Vornahme von Nachprüfungen und Untersuchungen.

(2)Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit hat alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um Amtshilfeersuchen unverzüglich und spätestens innerhalb eines Monats nach deren Eingang nachzukommen.

(3)Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit darf Amtshilfeersuchen nur ablehnen, wenn

(4)Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit hat die ersuchende Aufsichtsbehörde des anderen Staates über die Ergebnisse oder gegebenenfalls über den Fortgang der Maßnahmen zu informieren, die getroffen wurden, um dem Amtshilfeersuchen nachzukommen. Sie oder er hat im Fall des Absatzes 3 die Gründe für die Ablehnung des Ersuchens zu erläutern.

(5)Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit soll die Informationen, um die sie oder er von der Aufsichtsbehörde des anderen Staates ersucht wurde, elektronisch und in einem standardisierten Format übermitteln.

(6)Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit hat Amtshilfeersuchen kostenfrei zu erledigen, soweit sie oder er nicht im Einzelfall mit der Aufsichtsbehörde des anderen Staates die Erstattung entstandener Kosten vereinbart hat.

(7)Amtshilfeersuchen haben alle erforderlichen Informationen zu enthalten; hierzu gehören insbesondere der Zweck und die Begründung des Ersuchens. Die auf das Ersuchen übermittelten Informationen dürfen ausschließlich zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie angefordert wurden.

§ 90
91
§ 92