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  1. Bremisches Polizeigesetz
  2. Erster Teil: — Das Recht der Polizei (§§ 1 - 123)
  3. 3. Unterabschnitt: — Rechte der betroffenen Person (§§ 71 - 75)

§ 71 Allgemeine Informationspflicht

Die Polizei stellt in allgemeiner Form und öffentlich zugänglich die folgenden Informationen zur Verfügung:

§ 70
71
§ 72