paragraphen.online

  1. Bremisches Polizeigesetz
  2. Erster Teil: — Das Recht der Polizei (§§ 1 - 123)
  3. 1. Unterabschnitt: — Datenerhebung (§§ 25 - 34)

§ 29 Erkennungsdienstliche Maßnahmen

(1)Die Polizei darf erkennungsdienstliche Maßnahmen vornehmen

(2)Ist die Identität nach Absatz 1 Nummer 1 festgestellt und die weitere Aufbewahrung der im Zusammenhang mit der Feststellung angefallenen erkennungsdienstlichen Unterlagen auch nach Absatz 1 Nummer 2 nicht erforderlich oder sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 2 entfallen, so sind die erkennungsdienstlichen Unterlagen zu vernichten und die personenbezogenen Daten zu löschen, es sei denn, dass eine Rechtsvorschrift die weitere Aufbewahrung oder Speicherung zulässt. Sind die personenbezogenen Daten oder Unterlagen an andere Stellen übermittelt worden, so sind diese über die Löschung oder Vernichtung zu unterrichten.

(3)Erkennungsdienstliche Maßnahmen sind:

§ 28
29
§ 30