§ 25 Grundsätze
(1)Personenbezogene Daten sind grundsätzlich bei der betroffenen Person mit ihrer Kenntnis zu erheben. Bei einer Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle oder bei einem Dritten dürfen personenbezogene Daten ohne Kenntnis der betroffenen Person nur erhoben werden, soweit
(2)Personenbezogene Daten sind grundsätzlich offen zu erheben. Eine Datenerhebung, die nicht als Maßnahme der Gefahrenabwehr erkennbar sein soll, ist nur zulässig Die Polizei darf in Fällen der Nummern 2 und 3 keine Mittel einsetzen oder Methoden anwenden, die nach Art oder Schwere des Eingriffs mit den besonderen Mitteln und Methoden nach §§ 38 bis 48 vergleichbar sind.