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  1. Bremisches Polizeigesetz
  2. Vierter Teil: — Übergangs- und Schlussbestimmungen (§§ 147 - 152)

§ 149 Anwendung unmittelbaren Zwanges durch Nichtpolizeibehörden

Die § 100 bis 108 in Verbindung mit den §§ 3 und 4 gelten sinngemäß für während der Ausübung ihres Dienstes.

§ 148
149
§ 150