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  1. Bremisches Polizeigesetz
  2. Vierter Teil: — Übergangs- und Schlussbestimmungen (§§ 147 - 152)

§ 148 Weitergeltung von Polizeiverordnungen und anderen Rechtsvorschriften

Die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassenen Polizeiverordnungen, Anordnungen, Bekanntmachungen und sonstigen Rechtsvorschriften im Range unter einem Gesetz und mit dem Inhalt von Polizeiverordnungen im Sinne des § 109 gelten als solche der nunmehr zuständigen Polizeibehörden. Die Geltungsdauer dieser Rechtsvorschriften richtet sich abweichend von § 116 nach dem vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Recht.

§ 147
148
§ 149