§ 78 Ausgehende Ersuchen um Auslieferung
Über ausgehende Ersuchen um Auslieferung aus dem Ausland und damit zusammenhängende Ersuchen um Durchlieferung und Herausgabe von Gegenständen entscheidet, wenn kein Fall von Nr. 5 der Zuständigkeitsvereinbarung 2004 vorliegt,