§ 62 Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen
(1)Landwirtschaftsbehörde im Sinn von § 32 Abs. 1 und 2 Satz 1 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen sind
(2)Die der Regierung übergeordnete Behörde nach § 32 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen ist auch im Fall des Abs. 1 Nr. 1 das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus.
(3)Land- und forstwirtschaftliche Berufsvertretung nach § 32 Abs. 3 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen ist der Bayerische Bauernverband.