paragraphen.online

  1. Zuständigkeitsverordnung
  2. Teil 10 — Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (§§ 52 - 62a)

§ 60 Maßnahmen auf Grund von Marktstörungen

Für die Abwicklung von Maßnahmen auf Grund von Marktstörungen im Zusammenhang mit der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ist die Landesanstalt für Landwirtschaft zuständig. Dies gilt nicht für Fördermaßnahmen sowie für die Gewährung von Entschädigungen.

§ 59
60
§ 61