§ 60 Maßnahmen auf Grund von Marktstörungen
Für die Abwicklung von Maßnahmen auf Grund von Marktstörungen im Zusammenhang mit der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ist die Landesanstalt für Landwirtschaft zuständig. Dies gilt nicht für Fördermaßnahmen sowie für die Gewährung von Entschädigungen.