§ 58 Weinbau und Weinwirtschaft
(1)Für den Vollzug ist die Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau zuständig. § 30 Abs. 1 und § 31 der Verordnung zur Ausführung weinrechtlicher Vorschriften bleiben unberührt.
(2)Die Durchführung der Kontrollen gemäß § 22a Abs. 1 des Weingesetzes wird privaten Kontrollstellen übertragen.
(3)Die Zulassung von privaten Kontrollstellen, ihre Überwachung und der Entzug der Zulassung obliegen der Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau; diese entscheidet über Anträge auf Zulassung nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Zulassung erfolgt befristet und widerruflich durch schriftlichen Bescheid. Das Zulassungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.
(4)Die Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau kann im Einzelfall Aufgaben der zugelassen privaten Kontrollstellen auch selbst wahrnehmen.