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  1. Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz
  2. Erster Hauptteil — Zustellungsverfahren (§§ 1 - 17)
  3. Dritter Abschnitt — Gemeinsame Vorschriften für alle Zustellungsarten (§§ 7 - 9)

Art. 9 Heilung von Zustellungsmängeln

Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist es unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, gilt es als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist, im Fall des Art. 5 Abs. 5 in dem Zeitpunkt, in dem der Empfänger das Empfangsbekenntnis zurückgesendet hat.

Art. 8a
9
Art. 10-13