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  1. Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz
  2. Erster Hauptteil — Zustellungsverfahren (§§ 1 - 17)
  3. Dritter Abschnitt — Gemeinsame Vorschriften für alle Zustellungsarten (§§ 7 - 9)

Art. 8 Zustellung an Bevollmächtigte

(1)Zustellungen können an den allgemein oder für bestimmte Angelegenheiten bestellten Bevollmächtigten gerichtet werden. Sie sind an ihn zu richten, wenn er schriftliche Vollmacht vorgelegt hat. Ist ein Bevollmächtigter für mehrere Beteiligte bestellt, so genügt die Zustellung eines Dokuments an ihn für alle Beteiligten.

(2)Einem Zustellungsbevollmächtigten mehrerer Beteiligter sind so viele Ausfertigungen oder Kopien zuzustellen, als Beteiligte vorhanden sind.

Art. 7
8
Art. 8a