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  1. Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz
  2. Zweiter Hauptteil — Vollstreckungsverfahren (§§ 18 - 41a)
  3. Fünfter Abschnitt — Kosten (§§ 41 - 41a)

Art. 41a Kosten der Ersatzvornahme

Der Kostenbetrag einer Ersatzvornahme ist ab Fälligkeit mit einem Zinssatz von sechs v.H. zu verzinsen. Von der Erhebung geringfügiger Zinsen kann abgesehen werden.

Art. 41
41a
Art. 42