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  1. Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz
  2. Zweiter Hauptteil — Vollstreckungsverfahren (§§ 18 - 41a)
  3. Zweiter Abschnitt — Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Geldleistung gefordert wird (§§ 23 - 28)

Art. 25 Vollstreckung von Geldforderungen des Staates

(1)Vollstreckungsbehörden für Leistungsbescheide des Staates sind die Finanzämter.

(2)Für das Verfahren der Finanzämter und die Kosten der Vollstreckung gelten die Vorschriften der Abgabenordnung und der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften entsprechend. Soweit nicht ein anderer Rechtsweg ausdrücklich gegeben ist, findet die Finanzgerichtsordnung Anwendung.

Art. 24
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Art. 26