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  1. Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz
  2. Zweiter Hauptteil — Vollstreckungsverfahren (§§ 18 - 41a)
  3. Erster Abschnitt — Gemeinsame Vorschriften (§§ 18 - 22)

Art. 19 Voraussetzungen der Vollstreckung

(1)Verwaltungsakte können vollstreckt werden,

(2)Die Vollstreckung setzt voraus, daß der zur Zahlung von Geld oder zu einer sonstigen Handlung, einer Duldung oder einer Unterlassung Verpflichtete (Vollstreckungsschuldner) seine Verpflichtung nicht rechtzeitig erfüllt.

Art. 18
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Art. 20