§

  1. Gesetz über die Organisation der Bayerischen Polizei

Art. 8 Polizeiverwaltungsamt

Das Bayerische Polizeiverwaltungsamt nimmt zentrale Verwaltungsaufgaben der Polizei wahr. Es ist eine dem Staatsministerium unmittelbar nachgeordnete Dienststelle.

Art. 7
8
Art. 9