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  1. Gesetz über die Organisation der Bayerischen Polizei

Art. 7 Landeskriminalamt

(1)Das Bayerische Landeskriminalamt ist die zentrale Dienststelle für kriminalpolizeiliche Aufgaben. Es ist dem Staatsministerium unmittelbar nachgeordnet. Das Landeskriminalamt ist weiterhin zugleich zentrale Dienststelle der Kriminalpolizei im Sinn des Bundeskriminalamtgesetzes (BKAG), Zentralstelle für die polizeiliche Datenverarbeitung einschließlich Datenübermittlung, Fernmeldeleitstelle für die polizeiliche Nachrichtenübermittlung sowie zentrale Stelle für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben in Bayern (Autorisierte Stelle).

(2)Dem Landeskriminalamt obliegt es insbesondere

(3)Dem Landeskriminalamt obliegt die polizeiliche Verfolgung In den Fällen des Satzes 1 obliegt dem Landeskriminalamt neben den Dienststellen der Landespolizei auch die Verhütung der jeweiligen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten.

(4)Das Staatsministerium kann in den Fällen des Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 6 die Verhütung und polizeiliche Verfolgung für bestimmte Fallgruppen den Dienststellen der Landespolizei zuweisen. Das Landeskriminalamt kann in den Fällen des Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 6 und 8 Dienststellen der Landespolizei je nach deren Dienstbereichen mit einzelnen Ermittlungshandlungen oder in den Fällen des Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 6 mit der Verhütung und polizeilichen Verfolgung von Straftaten insgesamt beauftragen. Es kann der Landespolizei fachliche Weisungen erteilen, soweit es sich um die polizeiliche Verfolgung von Straftaten im Sinn des Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 6 und 8 oder sonstiger Straftaten gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes handelt.

Art. 6
7
Art. 8