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  1. Bayerisches Versammlungsgesetz
  2. Sechster Teil — Schlussbestimmungen (§§ 23 - 28)

Art. 25 Keine aufschiebende Wirkung der Klage

Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz haben keine aufschiebende Wirkung.

Art. 24
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Art. 26