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  1. Bayerisches Gesetz zur obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung in Zivilsachen
  2. Abschnitt III — Durchführung des Schlichtungsverfahrens vor dem Schlichter der Gütestelle nach Abschnitt II (§§ 9 - 12)

Art. 9 Verfahrenseinleitung

Das Schlichtungsverfahren wird auf Antrag eingeleitet. Der Antrag muss Namen und ladungsfähige Anschrift der Parteien, eine kurze Darstellung der Streitsache und den Gegenstand des Begehrens enthalten. Ihm sollen die für die förmliche Mitteilung erforderlichen Abschriften beigefügt werden.

Art. 8
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Art. 10