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  1. Bayerisches Gesetz zur obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung in Zivilsachen
  2. Abschnitt IV — Vergütung für das Güteverfahren der Gütestellen nach Abschnitt II und deren Vollstreckung (§§ 13 - 17)

Art. 17 Aufwendungen der Beteiligten

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten. Kosten werden, vorbehaltlich einer anderen Regelung in der Vereinbarung zur Konfliktbeilegung, nicht erstattet.

Art. 16
17
Art. 18