Art. 34 Verwaltungskosten
Für Amtshandlungen auf Grund dieses Gesetzes werden keine Verwaltungskosten erhoben. Abweichend von Satz 1 erhebt die oberste Landesplanungsbehörde bei Zielabweichungsverfahren (Art. 4) vom Antragsteller die notwendigen Kosten für Gutachten als Auslagen.