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  1. Bayerisches Landesplanungsgesetz
  2. Teil 5 — Sicherungsinstrumente der Landesplanung (§§ 24 - 29)

Art. 29 Raumordnerische Zusammenarbeit

Zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums sollen die Träger der Landes- und Regionalplanung mit den maßgeblichen öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts zusammenarbeiten oder auf die Zusammenarbeit dieser Stellen und Personen hinwirken. Die Zusammenarbeit nach Satz 1 kann innerhalb eines Teilraums, zwischen Teilräumen sowie grenzüberschreitend erfolgen. Formen der Zusammenarbeit können insbesondere sein:

Art. 28
29
Art. 30