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  1. Landesplanungsgesetz
  2. ZWEITER TEIL — Mittel der Raumordnung und Landesplanung (§§ 6 - 29)
  3. 1. ABSCHNITT — Entwicklungspläne (§§ 6 - 10)

§ 9 Planungsverfahren; Mitwirkung des Landtags

(1)Der Landesentwicklungsplan wird von der obersten Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde aufgestellt. Fachliche Entwicklungspläne werden von dem zuständigen Ministerium aufgestellt.

(2)Der Entwurf eines Entwicklungsplans, für den ein Beteiligungsverfahren nach Absatz 3 eingeleitet wird, dessen Begründung und der Umweltbericht sind dem Landtag elektronisch zuzuleiten, um ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3)Bei der Aufstellung sind, soweit sie berührt sein können, zu beteiligen Ferner sollen Verbände und Vereinigungen beteiligt werden, deren Aufgabenbereich für die Landesentwicklung oder für die regionale Entwicklung von Bedeutung ist. § 9 Absatz 1 ROG findet keine Anwendung. Die Beteiligung erfolgt durch elektronische Mitteilung über die Veröffentlichung des Planentwurfs, seiner Begründung, im Falle einer durchgeführten Umweltprüfung des Umweltberichts sowie weiterer nach Einschätzung der Behörde nach Absatz 1 zweckdienlicher Unterlagen im Internet. Die elektronische Mitteilung enthält die Angabe der Internetseite, die Dauer der Veröffentlichung und die Frist zur Stellungnahme. Nur wenn der Empfänger keinen Zugang für die elektronische Kommunikation eröffnet hat, erfolgt die Beteiligung schriftlich. Für die Stellungnahme der beteiligten Stellen wird entsprechend dem Umfang der Planung und den besonderen Umständen des Planungsverfahrens eine Frist festgesetzt. Die Frist soll drei Monate nicht überschreiten. Abweichend von § 9 Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 ROG sind Stellungnahmen öffentlicher Stellen elektronisch zu übermitteln. Hat eine zu beteiligende öffentliche Stelle innerhalb der Frist nach Satz 7 keine Stellungnahme abgegeben, so ist davon auszugehen, dass keine Bedenken dieser Stelle bestehen. Die Stelle nach Absatz 1 hat die Entscheidung in diesem Fall ohne die verspätet vorgetragenen Inhalte zu treffen, sofern sie die Inhalte verspäteter Stellungnahmen nicht kennt und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalte für die Rechtmäßigkeit des Raumordnungsplans nicht von Bedeutung sind.

(4)Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt nach § 9 Absatz 2 ROG; § 9 Absatz 1 ROG findet keine Anwendung. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt im Gemeinsamen Amtsblatt des Landes Baden-Württemberg und zusätzlich durch Bereitstellung auf der Internetseite der Stelle nach Absatz 1. Abweichend von § 9 Absatz 2 Satz 5 ROG sind die Dokumente zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet auf mindestens eine andere, leicht zu erreichende Weise zugänglich zu machen. Die Stelle nach Absatz 1 hat für Stellungnahmen der Öffentlichkeit ein Formular auf ihrer Internetseite bereitzuhalten. Stellungnahmen sollen abweichend von § 9 Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 ROG vorrangig über das Formular nach Satz 4 oder elektronisch in Textform abgegeben werden; andernfalls sind sie zur Niederschrift bei der Stelle nach Absatz 1 vorzubringen. Darauf ist in der öffentlichen Bekanntmachung hinzuweisen.

(5)Die Entwicklungspläne sind mit den Nachbarländern abzustimmen. Hierzu sind dem zuständigen Ministerium oder der von ihm benannten Behörde der Planentwurf, dessen Begründung und der Umweltbericht elektronisch zu übermitteln. Der Stelle nach Satz 2 ist zur Stellungnahme eine Frist zu setzen, die drei Monate nicht überschreiten soll.

(6)Bei Entwicklungsplänen, die erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben können, ist nach § 9 Absatz 4 ROG zu verfahren.

(7)Für die Abstimmung von Entwicklungsplänen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes mit dem zuständigen Ministerium gelten die Absätze 3 bis 5 entsprechend, soweit Vorgaben der beteiligenden Stelle zum Verfahren nicht entgegenstehen.

(8)Die Entwicklungspläne werden von der Landesregierung beschlossen.

(9)Entwicklungspläne sind fortzuschreiben. Für Fortschreibungen und sonstige Änderungen gelten die Absätze 1 bis 8 entsprechend.

§ 8
9
§ 10