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  1. Landesplanungsgesetz
  2. ZWEITER TEIL — Mittel der Raumordnung und Landesplanung (§§ 6 - 29)
  3. 5. ABSCHNITT — Erfassung, Auswertung und Abstimmung raumbedeutsamer Sachverhalte (§§ 26 - 29)

§ 29 Analysen zur Landesentwicklung

Die oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde erstellt im Benehmen mit den jeweils betroffenen Ressorts Analysen zur räumlichen Entwicklung des Landes und berichtet darüber regelmäßig dem Landtag. Dabei sind raumbedeutsame Entwicklungen und Entwicklungstendenzen zu beobachten und mit den Zielen und Grundsätzen des jeweils geltenden Landesentwicklungsplans abzugleichen. Die daraus abgeleiteten Erkenntnisse sind themenbezogen aufzubereiten und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Die Analysen nach Satz 1 bilden eine Grundlage für die Aufstellung und Fortschreibung von Landesentwicklungsplan und raumbedeutsamen Fachplanungen.

§ 28
29
§ 30