§ 18 Raumverträglichkeitsprüfung
(1)Die Durchführung der Raumverträglichkeitsprüfung richtet sich nach den §§ 15 und 16 ROG, soweit dieses Gesetz nichts Anderes regelt. Zuständige Behörde ist die höhere Raumordnungsbehörde. Für raumbedeutsame Vorhaben, die in § 1 der Raumordnungsverordnung vom 13. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2766) in der jeweils geltenden Fassung nicht genannt sind, kann eine Raumverträglichkeitsprüfung auf Antrag des Vorhabenträgers durchgeführt werden. Wenn Gegenstand der Raumverträglichkeitsprüfung ein Vorhaben ist oder Vorhabenalternativen sind, die in Bezirken mehrerer höherer Raumordnungsbehörden liegen, bestimmt die oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde eine höhere Raumordnungsbehörde als gemeinsame zuständige Behörde.
(2)Der Vorhabenträger hat der höheren Raumordnungsbehörde die für die raumordnerische Beurteilung gemäß § 15 Absatz 1 und 2 ROG notwendigen Verfahrensunterlagen vorzulegen. Den Unterlagen ist eine allgemein verständliche Zusammenfassung der darin enthaltenen Angaben beizufügen. Soweit erforderlich berät die höhere Raumordnungsbehörde den Vorhabenträger über Art und Umfang der erforderlichen Unterlagen und erörtert mit ihm Gegenstand, Umfang und Methoden der überschlägigen Prüfung auf die Schutzgüter nach § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie sonstige für die raumordnerische Beurteilung erhebliche Fragen. Sie kann die Vorlage von Gutachten verlangen oder auf Kosten des Vorhabenträgers Gutachten einholen.
(3)Die Öffentlichkeitsbeteiligung und die Beteiligung der in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen werden nach § 15 Absatz 3 ROG durchgeführt. Die anerkannten Naturschutzvereinigungen sind zu beteiligen. Ferner können Verbände und Vereinigungen beteiligt werden, deren Aufgabenbereich für die Landesentwicklung oder für die regionale Entwicklung von Bedeutung ist. Ort und Zeit der hierfür erforderlichen Veröffentlichung sind mindestens eine Woche vorher auf Kosten des Vorhabenträgers in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt, ortsüblich bekannt zu machen. Die Veröffentlichung erfolgt auf Veranlassung der höheren Raumordnungsbehörde. Die höhere Raumordnungsbehörde soll für Stellungnahmen der Öffentlichkeit ein Formular auf einer Internetseite bereithalten. Stellungnahmen der Öffentlichkeit sollen vorrangig über das Formular nach Satz 6 oder elektronisch in Textform abgegeben werden; andernfalls sind sie abweichend von § 15 Absatz 3 ROG gegenüber der zuständigen Behörde zur Niederschrift vorzubringen. Darauf ist in der Bekanntmachung nach Satz 4 hinzuweisen. Stellungnahmen öffentlicher Stellen sind elektronisch zu übermitteln. Die Stellungnahmen der übrigen Beteiligten nach den Sätzen 2 und 3 sollen elektronisch erfolgen.
(4)Die Raumverträglichkeitsprüfung ist nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen innerhalb einer Frist von höchstens sechs Monaten abzuschließen. Kann die Raumverträglichkeitsprüfung aufgrund der Umstände des Einzelfalls nicht innerhalb der Frist nach § 15 Absatz 1 Satz 3 ROG abgeschlossen werden, kann die Behörde nach Absatz 1 abweichend von § 15 Absatz 1 ROG im Einvernehmen mit dem Vorhabenträger eine längere Frist festlegen. Die Frist kann bereits nach Vorlage der vollständigen Unterlagen festgelegt werden. Kann kein Einvernehmen hergestellt werden, kann die Behörde die Frist abweichend von § 15 Absatz 1 ROG angemessen verlängern. Das Verfahren ist in diesem Fall unverzüglich abzuschließen. Der Vorhabenträger kann den Antrag nach § 15 Absatz 1 Satz 8 ROG in diesem Fall erst nach Ablauf der verlängerten Frist stellen.
(5)Das Ergebnis der Raumverträglichkeitsprüfung ist zur Information für die Dauer von mindestens einem Monat auf der Internetseite der zuständigen Behörde zu veröffentlichen. Dabei sind die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Vorhabenträgers zu wahren. Der Zeitraum der Veröffentlichung ist nach Absatz 3 Satz 3 bekannt zu machen.
(6)Die Geltungsdauer der gutachterlichen Stellungnahme nach § 15 Absatz 1 Satz 4 ROG ist in der Regel auf fünf Jahre zu befristen. Die Frist kann jeweils um höchstens weitere fünf Jahre verlängert werden, wenn die Verlängerung schriftlich beantragt wird; sie kann auch rückwirkend verlängert werden, wenn der Antrag vor Ablauf der Frist bei der höheren Raumordnungsbehörde eingegangen ist. Die Fristverlängerung soll erfolgen, wenn sich die für die Beurteilung maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse nicht verändert haben.